Aktuelles

April 2024

Mitteilung vom:


Einem Antrag des Jagdvereins Jonens entsprechend hat der Gemeinderat Jonen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 folgende Verkehrsbeschränkung verfügt:

Waldhofstrasse (Parz. Nrn. 21 und 116):
Verschiebung des bestehenden Verbots für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14) an die Abzweigung Litzistrasse/Waldhofstrasse, mit Zusatztafel "Ausgenommen Land- und Forstwirtschaft sowie Zubringer Waldhof"

Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräf­tig.

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich beim Gemeinderat 8916 Jonen einzureichen. Für den Fris­tenlauf ist das Publikationsdatum im Amtsblatt des Kantons Aargau (18.4.2024) massgebend. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Mitteilung vom:


Bioabfall muss für die Verwertung möglichst rein sein. Werfen Sie deshalb bitte nur Bioabfall in den grünen Container. 

Das ist Bioabfall: 

- Pflanzenabfälle von Garten und Balkon 
- Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Rüstabfälle und Backabfälle 
- Fleisch, Fisch und Brot (Essensreste) 
- Federn, Haare und Kleintiermist 
- Kaffee- und Teesatz (inkl. Filterpapier und Haushaltspapier) 

Das ist kein Bioabfall: 

- Kehricht, Zigarettenkippen, Asche und Glas 
- Alufolien, Kaffeekapseln und Metall 
- Kunststoff (Plastiksäckli, PET, Blumentöpfe) 
- Kot von Hunden und Katzensand 
- Hygieneartikel (Windeln, Monatsbinden, Tampons) 
- Behandeltes Holz und Öl (Speiseöl und Mineralöl) 
- Alle Arten von «Dreck», etwa vom Boden Aufgewischtes, Erde, Sand, Kies, Steine 

Warum ist das richtige Trennen so wichtig? 

Für die Verarbeitung von Bioabfall zu Biogas und Kompost ist es wichtig, dass der Abfall nur biologisch abbaubare Materialien enthält. Fremdstoffe bereiten Probleme und Mehrkosten. Alle Arten von Kunststoff, Metall, Glas und anderen nicht abbaubaren Stoffen müssen mit grossem Aufwand aussortiert werden, so gut dies überhaupt möglich ist. Übrig gebliebene Fremdstoffe können die Anlagen im Vergärwerk beschädigen und später Gärten, Äcker und Felder verschmutzen (Mikroplastik), wenn der Kompost dort zum Düngen verwendet wird. 

Warum Bioabfall trennen? 

Bioabfall mit dem normalen Abfall zu entsorgen, ist Verschwendung. Es ist viel sinnvoller, Bioabfall in Energie und Kompost zu verwandeln. Ein Drittel des Haushaltsabfalls in den Schweizer Kehrichtsäcken ist Bioabfall. Dieser ist zu wertvoll zum Verbrennen, denn er enthält Energie, die verwertet und genutzt werden kann. Als Kompost in Gärten und auf Feldern, wo er künstlichen Dünger ersetzt. Oder als Biogas, das zum Antrieb von Fahrzeugen und Anlagen oder zur Erzeugung von Strom verwendet werden kann. 

Weitere Informationen finden Sie unter: www.dileca.ch/gruengut.php

 

Mitteilung vom:


Voranzeige: Der Forstbetrieb Kelleramt lädt ein zum öffentlichen Waldumgang für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Arni, Jonen und Oberlunkhofen auf Samstagnachmittag, 27. April 2024, 13.30 Uhr. 

Treffpunkt: Waldhütte Jonen (bei jeder Witterung). 

Ablauf: Begrüssung durch Doris Haas, Gemeinderätin Jonen und Vorstandsmitglied Forstbetrieb. Anschliessend Rundgang durch den Wald unter Leitung von Förster Urs Huber. Themen sind: Waldpflege und Baumartenvielfalt, biologische Rationalisierung und Erholungseinrichtungen. Ein "Zvieri" bei der Waldhütte Jonen lässt den Rundgang gemütlich ausklingen. 

Turnusgemäss findet der Waldumgang dieses Jahr in der Gemeinde Jonen statt. Alle Einwohnerinnen und Einwohner von Arni, Jonen und Oberlunkhofen sind zur Teilnahme am Waldumgang herzlich eingeladen.

Flyer Waldumgang 2024

Mitteilung vom:


Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen. Ursprünglich kamen diese bei uns nicht vor. Durch den Menschen gelangten sie als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns oder wurden ungewollt eingeschleppt. Die meisten gebietsfremden Pflanzen sind eine Bereicherung und gefährden weder Mensch noch Natur. Bei einem Teil von ihnen handelt es sich jedoch um invasive Neophyten. Diese fallen durch ihren üppigen Wuchs, ihre schnelle Verbreitung und die Verdrängung der einheimischen Arten auf. Invasive Neophyten können gesundheitliche Probleme, Schäden an der Infrastruktur oder Einbussen in der Land- und Forstwirtschaft verursachen. 

Um die Verbreitung der invasiven Neophyten zu verhindern, ist die korrekte Entsorgung wichtig. Die sicherste Entsorgung der Pflanzen geschieht in den meisten Fällen über den Kehricht. Der Kanton Aargau stellt seit vergangenem Jahr allen Gemeinden Neophytensäcke zur korrekten Entsorgung der Neophyten zur Verfügung. Die Säcke können beim Kundendienst Einwohner der Gemeinde Jonen bezogen und an den gleichen Orten wie der Hauskehricht für die Abholung durch die Kehrichtabfuhr deponiert werden. Bei der Gemeindeverwaltung können zudem Flyer mit den wichtigsten invasiven Neophyten bezogen werden. In diesem Flyer ist ebenfalls beschrieben, wie invasive Neophyten und deren Pflanzenteile korrekt entsorgt werden. 

Helfen Sie mit, invasive Neophyten auf unserem Gemeindegebiet aktiv und gezielt zu bekämpfen und halten Sie Ihren Garten frei von Sommerfliedern, einjährigem Berufkraut, Goldrute und weiteren invasiven Neophyten.

Plakat Neophytenbekämpfung
Flyer Invasive Neophyten
Flyer Einheimische Pflanzen statt invasive Neophyten

Mitteilung vom:


Robert und Doris Haas, Jonen, ist die Baubewilligung für den Rückbau des Gebäudes Nr. 62 und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf Parz. 420 an der Maiholzstrasse 2 erteilt worden.

Mitteilung vom:


Den Stimmberechtigten werden am 9. Juni 2024 die folgenden Vorlagen zur Abstimmung unterbreitet:

A) Bund

  1. Volksinitiative vom 23. Januar 2020 «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»;
  2. Volksinitiative vom 10. März 2020 «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)»;
  3. Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»;
  4. Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes).

B) Kanton Aargau

  1. Verfassung des Kantons Aargau (Kurztitel und Klimaparagraf); Änderung vom 7. November 2023.
Mitteilung vom:


Wie bereits früher publiziert, findet am Freitagabend, 7. Juni 2024 auf dem Schulhausplatz ein Neuzuzügerabend mit Apéro riche statt. Eingeladen sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die zwischen dem 10. Juni 2022 (letzter Neuzuzügerabend) und dem 7. Juni 2024 in die Gemeinde zugezogen sind oder noch zuziehen werden. 

Der Gemeinderat bittet alle angesprochenen Personen, sich den Termin schon heute zu reservieren. Die Einladungen samt Anmeldetalon (1 Einladung je Haushalt/Familie; Kinder und Jugendliche sind angesprochen ab dem 16. Altersjahr) werden in diesen Tagen zugestellt. Der Gemeinderat freut sich auf Ihre Anmeldung bis Mittwoch, 15. Mai 2024 (Anmeldung per Post, E-Mail oder Einwurf in den Briefkasten beim Gemeindehaus). 

Die Dorfvereine und –organisationen haben die Möglichkeit, Infoblätter oder Broschüren aufzulegen sowie eine 2er-Delegation zu entsenden und so positive Werbung für ihren Verein zu machen. Die Vereine sind diesbezüglich von der Gemeinde bereits schriftlich orientiert worden.

Mitteilung vom:


Zur Unterstützung unseres Reinigungsteams sucht die Gemeinde Jonen per sofort oder nach Vereinbarung eine/n Reinigungsfachfrau/-mann. 

Die Stelle eignet sich für körperlich belastbare, selbständige und zuverlässige Personen mit Deutschkenntnissen. Der Arbeitseinsatz umfasst die wöchentliche Reinigung der Schul- und Gemeindeliegenschaften am Mittwoch- und Freitagnachmittag (je ca. 4 Stunden) sowie eine jährliche Grossreinigung der Liegenschaften in den Sommerferien. 

Bei Interesse schicken Sie die vollständigen Bewerbungsunterlagen an: Gemeinde Jonen, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen, oder zentrale.dienste@jonen.ch. Für Auskünfte steht Thomas Hausherr, Leiter Haus- und Werkdienste (079 790 41 31) gerne zur Verfügung.

März 2024

Mitteilung vom:


Der Gemeinderat hat zu Handen der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversamm­lungen vom Montag, 13. Mai 2024 folgende Traktanden verabschiedet:

A)Ortsbürgergemeindeversammlung, 19.15 Uhr
1.Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17.11.2023
2.Rechenschaftsbericht 2023 (mündlich)
3.Kreditabrechnung Förderbeiträge aus der Forstreserve des Forstbetriebs Kelleramt an Holzschnitzelheizungen
4.Jahresrechnung 2023 der Ortsbürgergemeinde Jonen
5.Verschiedenes
a) Mitteilungen des Gemeinderats
b) Wortmeldungen aus der Versammlung

 

B)Einwohnergemeindeversammlung, 20.00 Uhr
(im Anschluss an die Ortsbürgergemeindeversammlung)
1.Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 13.11.2023
2.Rechenschaftsbericht 2023 (mündlich)
3.Jahresrechnung 2023 der Einwohnergemeinde und Spezialfinan­zierungen
4.Sanierung der Chäppelistrasse inkl. Werkleitungen unter Erteilung eines Verpflichtungskredits von Fr. 473 000.–
5.Einbürgerungen
6. Verschiedenes
a) Mitteilungen des Gemeinderats
b) Wortmeldungen aus der Versammlung
Mitteilung vom:


Bekanntlich verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz, dass bestehende Anlagen und Bauten im Bereich des öffentlichen Verkehrs grundsätzlich hindernisfrei nutzbar sind. Im Einstiegsbereich von Bushaltestellen ist deshalb nach Möglichkeit eine Kantenhöhe von mind. 22 cm zu erstellen, damit ein barrierefreier Einstieg in den Bus möglich ist. Gestützt auf diese Vorgaben hat die Abteilung Tiefbau des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt in der Gemeinde Jonen das Projekt zum Umbau der Bushaltestelle Taverne (beidseitig) ausgearbeitet. Bestandteil des Vorhabens ist die Verschiebung der Fussgängerquerung bei der Taverne in südlicher Richtung und der Einbau einer Mittelinsel aus Gründen der Sicherheit und der Übersichtlichkeit. 

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 1. April 2024 bis 30. April 2024, in der Gemeindeverwaltung Jonen öffentlich auf und sind während den ordentlichen Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).

Mitteilung vom:

Während der öffentlichen Auflage des Verbundfahrplanprojekts 2025/26 des Zürcher Verkehrsverbundes ZVV ist aus der Joner Bevölkerung ein Begehren eingereicht worden, welches eine zeitliche Optimierung der ÖV-Verbindung von Jonen nach Zug/Luzern (Verbesserung des Anschlusses in Affoltern a. A.) fordert. 

Der Gemeinderat unterstützt dieses bereits mehrfach gemeldete Anliegen vollumfänglich und hat das Begehren sowohl an das marktverantwortliche Unternehmen als auch an den Regionalplanungsverband Mutschellen-Reusstal-Kelleramt und den Kanton Aargau weitergeleitet mit der Bitte, das Änderungsbegehren in die Fahrplanberatungen aufzunehmen. 

Mitteilung vom:


Ende April werden die Rechnungen für die Hundesteuer 2024/2025 im Betrag von Fr. 120.– versandt. 

Um Korrekturen und Stornierungen von Rechnungen zu vermeiden, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter gebeten, Mutationen wie Neuzugang eines Hundes, Halterwechsel, Tod des Hundes und Adressänderungen von Hundehalter/-innen bis am 12. April 2024 dem Kundendienst Einwohner, Telefon 056 649 92 92 oder kundendienst.einwohner@jonen.ch zu melden. Zudem sollten Änderungen auch in der Hundedatenbank AMICUS, www.amicus.ch, vorgenommen werden. Gemäss dem seit 1. Mai 2012 gültigen Hundegesetz (HuG) sind für alle Hunde eine Kopie des Heimtierausweises oder Impfbüchleins abzugeben. Sofern diese Unterlagen noch nicht eingereicht wurden, können Sie dies per Post oder E-Mail nachholen. 

Für Rassetypen und deren Mischlinge, die als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ eingestuft sind, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden. 

Besten Dank für Ihre Mithilfe.

Mitteilung vom:


An seiner Sitzung vom 24. Januar 2024 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau die neuen Planungsinstrumente der Gemeinde Jonen genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist am 4. März 2024 in Rechtskraft erwachsen. Ein grosses Werk konnte damit nach langjähriger Planung zu einem erfreulichen Abschluss gebracht werden. 

Die Genehmigung ist verbunden mit der Auflage, dass einerseits die Weilerzonen und deren Bestimmungen sowie andererseits die Umsetzung des Gewässerraums innert fünf Jahren an die seit Kurzem vorliegenden neuen kantonalen Vorgaben anzupassen sind. 

Mitteilung vom:


Zusammen mit der Rechtskraft der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ist am 4. März 2024 das an der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Mai 2023 beschlossene Baugebührenreglement in Kraft getreten. 

Das Reglement steht im Internet unter www.jonen.ch/Verwaltung/Online-Schalter bereit oder kann bei den Zentralen Diensten kostenlos bezogen werden. 

Mitteilung vom:


Nach der vorzeitigen Demission von Marisa Baumgartner als Ersatzmitglied des Wahlbüros der Gemeinde Jonen (Stimmenzählerin) hat der Gemeinderat den Termin für die Ersatzwahl auf den 9. Juni 2024 (nächstes Datum eines eidgenössischen Urnengangs) angesetzt, sofern die Lücke nicht vorher durch eine stille Wahl geschlossen werden kann. 

Für die vorgenannte Vakanz ist also eine Person "gesucht", welche bereit ist, ihre Dienste in der Gemeinschaft und zum Wohl der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeit in den Behörden und Kommissionen ist interessant und spannend, und sie bringt viel Lebenserfahrung. Für den Einsatz für das Gemeinwesen werden Entschädigungen und Sitzungsgelder ausgerichtet. Kandidatinnen und Kandidaten, die mit Idealismus und Freude eine Herausforderung im Dienste der Dorfgemeinschaft annehmen möchten, melden sich beim Wahlbüro (Zentrale Dienste, Tel. 056 649 92 92). Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Aufgabenbereich im Einzelnen und den ungefähren zeitlichen Aufwand zur Ausübung des Amtes eines Ersatzmitglieds des Wahlbüros im Besonderen. Selbstverständlich bleibt Ihre Kontaktnahme vertraulich.

Für die Nomination gilt folgendes Anmeldeverfahren:

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a Ziff. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b Ziff. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde zu unterzeichnen und bei den Zentralen Diensten bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 26. April 2024, 11.30 Uhr einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. Das erforderliche Formular kann bei den Zentralen Diensten bezogen werden.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Ziff. 1 GPR). Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können (§ 30a Ziff. 1 GPR). Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a Ziff. 2 GPR). Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a Ziff. 3 GPR).

Dezember 2023

Mitteilung vom:


Die E-Rechnung spart Zeit, ist bequem und schont die Umwelt. E-Rechnungen werden Ihnen elektronisch ins E-Banking zugestellt anstatt von der Post in den Briefkasten. Mit wenigen Mausklicks können Sie die E-Rechnung im E-Banking prüfen, als PDF auf Ihrem Computer speichern und den fixfertig ausgefüllten Einzahlungsschein zur Zahlung freigeben. Und Sie behalten stets die volle Kontrolle, denn bei einer Beanstandung können Sie eine E-Rechnung per Mausklick ablehnen. 

Die Gemeinde Jonen bietet ab sofort, vorerst exkl. Steuerrechnungen, für alle Fakturen E-Rechnungen an. Sie können sich in Ihrem E-Banking unter dem Menüpunkt «E-Rechnung» schnell und einfach mit dem Suchbegriff «Gemeinde Jonen» anmelden.